Fallen wegen Krankheit einer Lehrkraft mehr als zwei Unterrichtsstunden pro Semester aus, wird der Unterricht entweder von einer anderen Lehrkraft erteilt oder es erfolgt eine anteilige Rückvergütung der Unterrichtsgebühren. Durch sonstige Verhinderung einer Lehrkraft ausgefallene Stunden werden nachgeholt. Bei Verhinderung des Schülers besteht kein Anspruch auf ein Nachholen des Unterrichts oder auf Rückvergütung.